ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Projektauftrag
  • Die Personalberatung Staff-Scout e.K. (im Folgenden "Personalberatung") berät ihre Kunden bei unterschiedlichsten HR-Projekten.
  • Es wird zwischen dem beauftragenden Unternehmen (i. F. "Auftraggeber") und der Personalberatung ein Vertrag abgeschlossen, der auch bei ausschließlich mündlicher Auftragserteilung Gültigkeit hat.
§ 2 Vorgehensweise/Durchführung
  • Details zum Projektauftrag werden in Abstimmung mit dem suchenden Unternehmen in Form einer Spezifikation erarbeitet.
  • Bei Personalansprache-Projekten: Sollten nach Absenden eines Bewerberprofils durch die Personalberatung an den Auftraggeber zu irgend einem Zeitpunkt Gespräche zwischen dem Bewerber und dem Auftraggeber stattfinden, die zu einer Einstellung zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber führen, ist vom Auftraggeber ein Beratungshonorar nach § 3 zu entrichten. Die Personalberatung hat ihren Teil des Vertrages mit dem Zeitpunkt der Einstellung des Bewerbers erfüllt, auch wenn der Beratungsvertrag bereits beendet ist.
§ 3 Honorar / Kosten
  • Für HR-Projekte wird ein individuelles Angebot erstellt, an welches wir uns 14 Tage gebunden halten.
  • Bei Beratungsleistungen für Personalansprache-Projekten können folgende Honorarmöglichkeiten vereinbart werden:
    • ein von den Gegebenheiten des Auftrages abhängiger Prozentsatz vom Jahresbruttoeinkommen (inkl. variabler und fixer Gehaltsbestandteile, zu erreichende Bonifikationen, Sondervergütungsformen), welches dem Anstellungsvertrag zugrunde gelegt wird oder
    • ein vorher definierter Festbetrag.
  • Auch die Zahlungsmodalitäten werden im Vorfeld festgelegt und können von einer Drittelung (Auftrag/Präsentation/Besetzung) bis hin zur Einmalzahlung bei Abschluss des Anstellungsvertrages reichen.
  • Dies beeinflusst maßgeblich den Honorarsatz sowie die Exklusivität.
  • Der jeweilige Betrag ist zu dem vereinbarten Zeitpunkt sofort fällig. Bei Zahlungsverzug werden übliche Kontokorrent-Überziehungs-Zinsen berechnet. Wird die Zahlung dennoch innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung nicht geleistet, erlischt die unter § 6 aufgeführte Garantieleistung.
  • Kündigt eine der beiden Parteien den Projektvertrag vor Abschluss, so bleibt der Anspruch der Personalberatung auf das Honorar sowie die Erstattung der Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen dennoch bestehen.
  • Wird der Anstellungsvertrag bei Personalansprache-Projekten vor Arbeitsantritt gekündigt, so bleibt auch hier der Anspruch der Personalberatung auf das Honorar sowie die Erstattung der Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen bestehen.
  • Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird separat in Rechnung gestellt.
§ 4 Reisekosten
  • Eventuell anfallende Reisekosten für Berater, Partnern und Kandidaten, die mit dem Projektauftrag in Verbindung stehen, sind durch den Auftraggeber direkt zu begleichen oder werden durch die Personalberatung nach Projektabschluss weitergereicht.
§ 5 Anzeigepflicht bei Personalansprache-Projekten
  • Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem von der Personalberatung geprüften Bewerber innerhalb von 5 Tagen nach Vertragsunterzeichnung der Personalberatung schriftlich in Verbindung mit einer Kopie des Arbeitsvertrags anzuzeigen.
§ 6 Garantie bei Personalansprache-Projekten
  • Sollte ein platzierter Kandidat innerhalb der ersten drei Monate wieder ausscheiden, wird er von der Personalberatung ohne erneute Honorarforderung einmalig ersetzt. Evtl. anfallende Reisekosten werden wie nach § 4 behandelt.
  • Die Personalberatung kann nur sachgerechtes Vorgehen bei der Kandidatensuche und -auswahl gewährleisten. Eine Haftung der Personalberatung dafür, dass ein von ihr nach sachgerechtem methodischen Vorgehen ausgewählter oder empfohlener Kandidat alle vom Kunden in ihn gesetzten Erwartung erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielt, wird nicht übernommen.
§ 7 Vertraulichkeit
  • Die Personalberatung verpflichtet sich sämtliche, ihr während der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen Informationen, vertraulich zu behandeln.
  • Bei Personalansprache-Projekten ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, ohne Zustimmung des Bewerbers, mit früheren oder dem momentanen Arbeitgeber des Bewerbers Kontakt aufzunehmen.
§ 8 Gerichtsstand
  • Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit einem Vertrag ist München. Dies gilt ausdrücklich auch für Streitigkeiten in Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren.
§ 9 Salvatorische Klausel
  • Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lückenhaft oder unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Es gilt dann eine solche Regelung als vereinbart, die in zulässiger Weise dem zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen am nächsten kommt.
Stand: 10.01.2010